Wen dürfen Lohnsteuerhilfevereine betreuen?

Nach dem geltenden Steuerberatungsgesetz, zuletzt geändert am 21.12.2019, wird die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereinen wie folgend geregelt:

Gemäß § 4 Nr. 11 StBerG können Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt, Beamtenbezüge), sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten, Pensionen), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (von geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes aus Altersvorsorgeverrträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen erzielen,

Weiterhin dürfen keine Einkünfte aus

b) Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit oder umsatzsteuerpflichtige Einkünfte (möglich bspw. bei einer Vermietung an einen Unternehmer) vorliegen.

Außer den in a) und b) genannten Einkünften dürfen

c) andere Einkünfte vorliegen, wenn die Einnahmen insgesamt 18000€, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 36000€ nicht übersteigen.

Die unter Buchstabe c) genannten Einkünfte können beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationseinkünften) sein.

Die Befugnis zur Hilfe besteht nur bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer). Im Rahmen der Befugnis bei den genannten Einkünften können Lohnsteuerhilfevereine auch Hilfe leisten

bei der Eigenheimzulage, der Investitionszulage nach den Paragraphen 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,

bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie

bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie

zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes

und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Werden die genannten Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werde, beispielsweise bei einer Beteiligung an einem Immobilienfond oder an einer Grundstücksgemeinschaft, können die festgestellten Beträge in die Einkommensteuererklärung übernommen werden.

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